Allgemeine Geschäfts-Informationen

Allgemeine Informationen der Wiederkäuerklinik, Vetsuisse-Fakultät, Universität Bern

  1. Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin ist verpflichtet, etwaige Untugenden oder Verhaltensmuster des Tieres, durch welche Schäden entstehen können, bei der Einlieferung mitzuteilen.
  2. Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin ist verpflichtet, vor der Einlieferung auf ihm/ihr bekannte, insbesondere tierseuchenrechtlich relevante Infektionskrankheiten seines/ihres Tieres oder Bestandes hinzuweisen. Vorhandene Dokumente sind vorzulegen.
  3. Das Betreten von Stallungen ist ohne Erlaubnis eines Tierarztes bzw. einer Tierärztin der Wiederkäuerklinik verboten. Dies gilt auch für den Tierhalter bzw. die Tierhalterin. Anweisungen zur Gewährleistung der Hygiene, des Gesundheitsschutzes und der Personensicherheit sind zu befolgen.
  4. Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat dafür Sorge zu tragen, dass sein/ihr Tier nach entsprechender Benachrichtigung durch die Wiederkäuerklinik innerhalb von 2 Tagen abgeholt wird. 

Bern, den 14.04.2022